Trinkwasserhygiene

Seit dem 01. November gilt die geänderte Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 03. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

Mit der Verordnung wurden nicht nur die Grenzwerte aktualisiert und auf europäischer Ebene vereinheitlicht, sondern auch Begriffsbestimmungen konkretisiert und der Geltungsbereich der Verordnung neu definiert. Pflichten und Verantwortlichkeiten sowie die Überwachung wurden überarbeitet und zum Teil neu geregelt. In diesem Zusammenhang sind auch die Kapitel Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Bedeutung.

Erstmals wird eine Begriffsbestimmung von Trinkwasser vorgenommen (§3, Nr. 1).

Danach ist Trinkwasser alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das als Lebensmittel (Speisen und Getränke) oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:

  • Körperpflege- und reinigung
  • Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen
  • Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen

Eine wichtige Erneuerung ist der Geltungsbereich der Trinkwasserverordnung. Erstmals ist die Trinkwasserverteilung innerhalb des Gebäudes mit in die Trinkwasserverordnung aufgenommen worden. Dabei versteht man unter Hausinstallation die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser und dem Punkt der Übergabe von Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Verbraucher befinden (§3, Nr. 3). Die festgesetzten Anforderungen und Grenzwerte müssen eingehalten sein am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die der Entnahme von Trinkwasser dienen (§8, Nr. 1).

Das Wasserversorgungsunternehmen ist für die Trinkwasserqualität bis zum Punkt der Übergabe an den Abnehmer, d.h. bis zum Wasserzähler zuständig. Probleme können jedoch nach der Übergabe im Hausinstallationssystem entstehen.

Für den hygienisch einwandfreien Betrieb ab Wasserzähler bis zur Entnahmestelle ist der Hauseigentümer bzw. Betreiber verantwortlich!

Dies bedeutet für den Verbraucher und Kunden mehr Schutz, für den Sanitär-Installateur einerseits neue Herausforderungen, andererseits aber auch neue Möglichkeiten und Märkte. Wir unterstützen Sie dabei.

Zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen an das Trinkwasser schreibt die neue TrinkwV vor, dass bei der Verteilung von Trinkwasser in Hausinstallationen die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind (§4, Abs. 1).
Hier werden also Planer, Sanitär-Installateure und Betreiber von Trinkwasserinstallationen in die Verantwortung genommen (Beratungs- und Ausführungshaftung).

Die wichtigsten Punkte sind:

  • Inbetriebnahme durch fachlich geschultes Personalbwt
  • Regelmäßige Inspektion und Wartung
  • Einsatz von Installationswerkstoffen, die Stoffe an das Wasser nur in unvermeidbaren Mengen nach dem Stand der Technik abgeben (TrinkwV §17, Abs. 1, Materialauswahl nach DIN 50930-6 und DIN EN 12502)
  • Richtige Dimensionierung bzw. Vermeidung einer Überdimensionierung, Stagnation ist auszuschließenJudo_wasseraufbereitung
  • Vermeidung von Temperaturen zwischen 25 und 55 °C, welche das Bakterienwachstum fördern, d.h. Kaltwasser nicht über 25 °C, Warmwasser nicht unter 55 °C
  • Vermeidung von Inkrustationen, Schlamm und/oder Kalkablagerungen im Installationssystem